Dähler Narrenzunft Bornskrug 1881 e. V.

 


Satzung


DER DÄHLER NARRENZUNFT BORNSKRUG 1881 e. V.

 

§ 1
Der Verein führt den Namen „Dähler Narrenzunft Bornskrug 1881 e. V.“ und hat seinen Sitz in Koblenz- Ehrenbreitstein.

Seit Ihrer Gründung im Jahre 1881 hat sich die Zunft die Pflege des rheinischen Brauchtums und die Förderung des volkstümlichen Karnevals zur Aufgabe gestellt, insbesondere die Veranstaltung von Karnevalssitzungen und -umzügen.

Hierzu dienen alle Veranstaltungen, die im Laufe eines Jahres von der Narrenzunft durchgeführt werden.

Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Jede unbescholtene Person kann zu jeder Zeit Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Verein muss ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei neu eingetretenen Mitgliedern beginnt die Beitragszahlung mit dem 1. des Monats, der dem Eintrittstag folgt.

Der Gesamtvorstand kann im Einzelfall beschließen, dass ein Mitglied beitragsfrei geführt wird.

§ 4
Nach einjähriger Mitgliedschaft und Beitragszahlung genießt jedes Mitglied beim Besuch der Veranstaltungen der Zunft besondere Vergünstigungen, deren Umfang in jeder Session entsprechend der finanziellen Lage der Zunft vom Vorstand festgelegt werden kann.

§ 5
Die juristische Geschäftsführung und Vertretung des Vereins geschieht durch den engeren Vorstand; dieser besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Dieselben sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins ermächtigt, im Sinne der Vorschrift des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 6
Der/Die Vorsitzende hat bei Beratungen des Vorstandes und bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Dem/Der Präsident/in obliegt die Aufgabe, in Verbindung mit dem Vorstand, alle karnevalistischen Aktivitäten innerhalb der Session zu gestalten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. die Leitung der Vorstandssitzung.
Der Vorstand besteht, außer den in § 5 aufgeführten Personen aus

  • Präsident/in
  • Schriftführer/in
  • Schatzmeister/in
  • Beisitzer/in

 

§ 7
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Die Wahl kann durch Stimmzettel oder Handaufheben erfolgen.

Entlastung und Neuwahl des Vorstandes sowie die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgen jeweils in der Jahreshauptversammlung. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt alle zwei Jahre; sie können nur einmal wieder gewählt werden, sodass sie maximal vier Jahre ihr Amt ausüben.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatz durch den Vorstand gewählt werden.

§ 8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

In jedem Jahr ist binnen zehn Wochen nach Beendigung der Karnevalssession   eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berufen.

Wenn das besondere Interesse der Narrenzunft es erfordert, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Nur Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung werden beurkundet; solche Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9
Der Vorstand entscheidet über die Besetzung des Elferrates und der Garde (Aktive). Er ist berechtigt Aktive, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Zunft schädigen, von der aktiven Teilnahme auszuschließen.

Über die Durchführung der Session und aller damit zusammen-hängenden Maßnahmen beschließt der Vorstand. Er beschließt auch über die Ernennung von Ehrenmitgliedern; die Ernennung bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand möglich. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 11
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit.

§ 12
Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der zur Versammlung erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 13
Die Auflösung der Zunft kann nur mit Dreiviertelmehrheit der fristgerecht zur Auflösungsversammlung eingeladenen Mitglieder erfolgen.

Dabei ist das Stimmrecht von fünfjähriger Mitgliedschaft abhängig. Bei Auflösung der Zunft fällt ihr Vermögen an die Stadt Koblenz, die es für einen gemeinnützigen Zweck innerhalb des Stadtteils Koblenz-Ehrenbreitstein zu verwenden hat.

BESCHLOSSEN WURDE DIESE SATZUNG AUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Am 26.April 2023

Anrufen
Email
Info